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Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Genug Arbeit, nur zu wenig Leute - der Mangel an Fachkräften bremst die deutsche Wirtschaft.
Abhilfe schafft das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.
Es vereinfachte die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.
Mit dem geltenden Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird die Beschränkung auf „Mangelberufe“ aufgehoben und ausländischen, qualifizierten Fachkräften aus der Nicht-EU, eine geregelte Einwanderung und Beschäftigung in Deutschland ermöglicht.
Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels ein Instrument zur Fachkräftesicherung sein und für Unternehmen neue Perspektiven für die Rekrutierung und Sicherung des Unternehmens darstellen. Beruflich Qualifizierten bietet das FEG die Chance einer Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Vor allem junge Menschen aus dem Ausland können von einer Ausbildung im Dualen System profitieren.
Die wichtigsten Regelungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsplatzsuche
Fachkräfte mit Berufsausbildung
- maximal 6 Monate
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- durch das BMAS können Berufsgruppen ausgeschlossen werden.
- eine Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde
- Diese Regelung gilt zunächst für 5 Jahre
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
bei voller Anerkennung der Berufsqualifikation
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- eine Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
- ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
- Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
bei teilweiser Anerkennung der Berufsqualifikation
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- eine teilweise Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde
- der Arbeitgeber sich verpflichtet, den von der zuständigen Stelle festgestellte/n Unterschied/e innerhalb kürzester Zeit auszugleichen.
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
- ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
- Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel
Sonderregelung: Arbeitsmarktzugang für IT-Spezialisten
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- mindestens 3 Jahre Berufspraxis innerhalb der letzten sieben Jahre
- Mindesteinkommen von ca. 4.020,00 € brutto im Monat
- Ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall B1)
Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung
- unter 25 Jahre
- Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses oder Sprachkenntnisse (in der Regel B1),
- der Lebensunterhalt gesichert ist (z.B. Übernahme Krankenversicherung, Kost oder Einrichtung eines Sperrkontos)
- Mindestausbildungsvergütung (Bafög + 10%) ca. 1.021,00 Euro
- ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Abschluss der zum Hochschulzugang berechtigt
- Vorrangprüfung durch Arbeitsagentur
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Arbeitgeber können - in Vollmacht des Ausländers – ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Der Arbeitgeber hat bei diesem Verfahren Mitwirkungspflicht und die Kosten zu tragen.
Weitere Hilfestellung zum Thema finden Sie unter:
IHK Bonn/Rhein-Sieg - Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
Stadt Bonn – Ausländeramt - Aufenthaltstitel
Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"
KOFA - Fachkräftesicherung für kleinere und mittlere Unternehmen