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Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Genug Arbeit, nur zu wenig Leute - der Mangel an Fachkräften bremst die deutsche Wirtschaft.
Abhilfe schafft das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.
Es vereinfachte die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.
Mit dem geltenden Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird die Beschränkung auf „Mangelberufe“ aufgehoben und ausländischen, qualifizierten Fachkräften aus der Nicht-EU, eine geregelte Einwanderung und Beschäftigung in Deutschland ermöglicht.
Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels ein Instrument zur Fachkräftesicherung sein und für Unternehmen neue Perspektiven für die Rekrutierung und Sicherung des Unternehmens darstellen. Beruflich Qualifizierten bietet das FEG die Chance einer Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Vor allem junge Menschen aus dem Ausland können von einer Ausbildung im Dualen System profitieren.
Die wichtigsten Regelungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsplatzsuche
Fachkräfte mit Berufsausbildung
- maximal 6 Monate
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- durch das BMAS können Berufsgruppen ausgeschlossen werden.
- eine Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde
- Diese Regelung gilt zunächst für 5 Jahre
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
bei voller Anerkennung der Berufsqualifikation
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- eine Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
- ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
- Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
bei teilweiser Anerkennung der Berufsqualifikation
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- eine teilweise Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde
- der Arbeitgeber sich verpflichtet, den von der zuständigen Stelle festgestellte/n Unterschied/e innerhalb kürzester Zeit auszugleichen.
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
- ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
- Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel
Sonderregelung: Arbeitsmarktzugang für IT-Spezialisten
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- mindestens 3 Jahre Berufspraxis innerhalb der letzten sieben Jahre
- Mindesteinkommen von ca. 4.020,00 € brutto im Monat
- Ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall B1)
Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung
- unter 25 Jahre
- Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses oder Sprachkenntnisse (in der Regel B1),
- der Lebensunterhalt gesichert ist (z.B. Übernahme Krankenversicherung, Kost oder Einrichtung eines Sperrkontos)
- Mindestausbildungsvergütung (Bafög + 10%) ca. 1.021,00 Euro
- ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Abschluss der zum Hochschulzugang berechtigt
- Vorrangprüfung durch Arbeitsagentur
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Arbeitgeber können - in Vollmacht des Ausländers – ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Der Arbeitgeber hat bei diesem Verfahren Mitwirkungspflicht und die Kosten zu tragen.
Zentrale Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
- Die grundsätzliche Berechtigung jedes Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit, sofern diese nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
- Die auf Mangelberufe bezogene Engpassbetrachtung entfällt und es findet keine Vorrangprüfung mehr statt.
- Mit dem FEG wird ein erweiterter Fachkräftebegriff eingeführt, der neben Personen mit akademischer Ausbildung jetzt auch Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung umfasst.
- Der Zugang von Fachkräften mit beruflicher Qualifikation zum deutschen Arbeitsmarkt wird auch durch die neuen Regelungen der Einreise zur Arbeitsplatzsuche und zur Ausbildungsplatzsuche erleichtert.
- Durch die Einführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für die Einreise zur Erwerbstätigkeit, die Feststellung von Berufsqualifikationen und zur Ausbildung soll die Fachkräftegewinnung künftig effizienter von statten gehen.
Die Antragstellung erfolgt über die:
Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW)
Die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW) unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zu erfüllen.
49(0)221-147-4777 · +49(0)221-147-2305
Telefonische Sprechzeiten: 08:30h - 15:00h (Mo - Do) ·
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
zfe(at)bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Köln
50606 Köln
Anträge und weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung02/21/zentralstelle_fachkraefteeinwanderung_nrw/index.html
Weitere Hilfestellung zum Thema finden Sie unter:
IHK Bonn/Rhein-Sieg - Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
Stadt Bonn – Ausländeramt - Aufenthaltstitel
Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"
KOFA - Fachkräftesicherung für kleinere und mittlere Unternehmen
Ansprechpartner LerNet
Für Interessenten aus dem Ausland
- Arbeiten und Leben in Deutschland
- Sprechzeiten: 08:00 - 16:00 Uhr (Mo-Do)
- 030 18151111
- hotline-germany@bamf.bund.de
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1) Jobsuche, Arbeit 2) Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
3) Einreise und Aufenthalt 4) Deutsch lernen
Ansprechpartner für den Aufenthalt
- Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen
- Sprechzeiten: 08:30h - 15:00h (Mo - Do)
- 0221 1474777
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50606 Köln
Für Arbeitgeber die eine ausländische Fachkraft einstellen möchten
- Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
- 0228 7131313
- make-it-germany@arbeitsagentur.de
- in Adressbuch übernehmen
53123 Bonn