3. Zivilrecht (Artikel 5)

a) Leistungsverweigerungsrecht

Für den Bereich des Zivilrechts wurde in § 1 zu Art. 240 EGBGB ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten von Verbrauchern für die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse eingeführt. Wesentlich sind dabei nur solche Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge notwendig sind, beispielsweise also Verträge über Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser.

Weitere Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht ist, dass es dem Verbraucher infolge der COVID-19-Pandemie die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Die Unmöglichkeit ist bei Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des betroffenen Verbrauchers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gegeben.

Nach Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 2 steht das Zurückbehaltungsrecht auch Kleinstunternehmen zu. Das sind kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro. Bei Kleinstunternehmen greift das Zurückbehaltungsrecht, wenn diese infolge der Corona-Pandemie geschuldete Leistungen nicht erbringen können oder ihnen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Auch dieser Schutz greift nicht, wenn die fehlende Leistungsfähigkeit auf anderen Gründen beruht.

Eine Ausnahme für das Leistungsverweigerungsrecht ist in Abs. 3 geregelt. Hiernach ist das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn es für den Gläubiger nach den in Absatz 3 genannten Maßstäben unzumutbar ist. In diesen Fällen hat der Schuldner dann aber die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt für Verbraucher und Kleinstunternehmen nur bis zum 30.06.2020 und nur für Verträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Aufgrund einer Verordnungsermächtigung kann das BMJV das Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.09.2020 verlängern.
 
b) Mieten und Pachten

Für Vermieter (Wohn- und Gewerbeflächen) wurde in § 2 zu Art. 240 EGBG das Recht zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 begrenzt, kann aber durch Rechtsverordnung um weitere drei Monate verlängert werden.

Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Auch müssen grundsätzlich Verzugszinsen bezahlt werden. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04. bis 30.06.2020 berechtigen indes – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.

Mit den Regelungen soll verhindert werden, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die SARS-CoV-2-Virus-Pandemie Wohnraummieter ihren Wohnraum und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.

Im Streitfall muss der Mieter glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung der Miete infolge der COVID-19-Pandemie erfolgt. Zur Glaubhaftmachung kann er sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall. Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien können dies auch dadurch glaubhaft machen, indem sie die behördliche Verfügung vorlegen, mit denen ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist.
 
c) Verbraucherdarlehensverträge

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurde, wurde in § 3 zu Art. 240 EGBG eine gesetzliche Stundungsregelung für Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen und eine Vertragsanpassungsregelung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Die Fälligkeit der Ansprüche, die im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 zu erbringen sind, wird hiernach um drei Monate hinausgeschoben. Ein Anspruch, der am 02.05.2020 fällig würde, wäre somit bis zum Ablauf des 01.08.2020 gestundet; seine Fälligkeit wäre auf den 02.08.2020 verschoben. Voraussetzung der Stundung ist, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch das Auftreten des Coronavirus hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat. Dies hat der Darlehensnehmer ggf. darzulegen und zu beweisen. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.

Über eine Verordnungsermächtigung erhält die Bundesregierung die Möglichkeit, die Befristung der Regelung bis zum 30.09. zu verlängern.