Berufsausbildungsvertrag

Vertragsparteien

Vor Beginn einer Berufsausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden.

Ausbildender ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Davon ist derjenige zu unterscheiden, der die Ausbildung durchführt. Das kann der Ausbildende selbst oder ein von ihm beauftragter Ausbilder sein.
Auszubildender ist derjenige, der ausgebildet wird. Ist er noch minderjährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Eltern gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.

Vertragsniederschrift

Der Vertrag muss vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschrift des Vertrages ist vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und von dessen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages hat der Ausbildende unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. Die Kosten für Eintragung richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif. Das Verzeichnis wird von der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg geführt und dient vor allem der Überwachung und Beratung. Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Berufausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, bei Auszubildenden unter 18 Jahren die Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird und die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen. 

Die IHK Bonn/Rhein-Sieg stellt den Ausbildungsvertrag in digitaler Form zur Verfügung

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