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Vor Beginn einer Berufsausbildung muß zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden.
Ausbildender ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Davon ist derjenige zu unterscheiden, der die Ausbildung durchführt. Das kann der Ausbildende selbst oder ein von ihm beauftragter Ausbilder sein.
Auszubildender ist derjenige, der ausgebildet wird. Ist er noch minderjährig, muß zum Vertragsschluß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Eltern gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.
Der Vertrag muß vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschrift des Vertrages ist vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und von dessen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrages hat der Ausbildende unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. Die Eintragung ist für den Vertragsparteien gebührenfrei. Die IHK erhebt jedoch Prüfungsgebühren, diese werden zu den jeweiligen Prüfungsterminen fällig. Das Verzeichnis wird von der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg geführt und dient vor allem der Überwachung und Beratung. Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Berufausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, bei Auszubildenden unter 18 Jahren die Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird und die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.
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