Tourismuskaufmann/-frau (Kaufmann/-frau für Privat- und Geschäftsreisen)

Beschreibung

Tourismuskaufleute für Privat- und Geschäftsreisen planen, vermitteln und verkaufen individuelle, Gruppen- sowie Veranstalterreisen und organisieren Geschäftsreisen. Sie beraten Kunden über Reisemöglichkeiten und Reiseziele, kalkulieren Preise, entwickeln Marketingmaßnahmen und führen sie durch. Tourismuskaufleute für Privat- und Geschäftsreisen arbeiten hauptsächlich in Reisebüros, bei Reiseveranstaltern oder auch bei Geschäftsreisenservices. Darüber hinaus sind sie im unternehmenseigenen Geschäftsreisemanagement sowie bei Leistungsträgern im Tourismus tätig, etwa bei Busunternehmen, Reedereien, Fluggesellschaften, größeren Hotels oder Fremdenverkehrsstellen.

Information zu einer möglichen Prüfung von Zusatzqualifikationen im Beruf Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)/ Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen

Gemäß § 8 der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)" können während der Ausbildung "Zusatzqualifikationen" erworben werden.
In § 4 Abs. 2 Abschnitt B der VO sind folgende Wahlqualifikationseinheiten aufgeführt:

1. Reisevermittlung
2. Reiseveranstaltung
3. Geschäftsreisen.

Eine dieser Wahlqualifikationseinheiten ist Gegenstand jedes Ausbildungsvertrages von Tourismuskaufleuten. Darüber hinaus können besonders engagierte Auszubildende nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten als "Zusatzqualifikationen" erwerben. Dafür gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B der VO enthaltene sachliche Gliederung entsprechend. Das heißt, dass die zusätzlich erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht nur oberflächlich sein dürfen, sondern in ihrer Tiefe den Vorgaben für die Wahlqualifikation ensprechen.
Im Rahmen von Gruppenumschulungen ist der Erwerb von Fertigkeiten und Fähigkeiten auf dem Niveau einer Zusatzqualifikation in der Regel nicht möglich. Die VO sieht vor, dass Zusatzqualifikationen im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft werden, wenn Auszubildende glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Für die ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer der IHK bedeutet die Abnahme einer Prüfung in der Zusatzqualifikation einen erheblichen Mehraufwand, den sie gern tragen, wenn besonders engagierte Auszubildende zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit tatsächlich erworben haben. Damit dies sichergestellt ist, achten wir im Anmeldeverfahren darauf, dass die Zusatzqualifikation auch tatsächlich entsprechend der sachlichen Gliederung erfolgte.

Für Interessenten an einer Prüfung in einer Zusatzqualifikation gilt deshalb das folgende Verfahren:

1. Die Anmeldung zur Prüfung in einer Zusatzqualifikation erfolgt schriftlich und formlos.

2. Die Anmeldung muss bis zum regulären Anmeldeschluss erfolgt sein. Anderenfalls hätte der Prüfungsausschuss keine Möglichkeit mehr, sich in angemessener Tiefe auf die Prüfung vorzubereiten.

3. Der Erwerb der beruflichen Handlungskompetenz muss glaubhaft gemacht werden. Notwendig dafür ist eine tabellarische Übersicht der Verordnungsinhalte und der Zeiträume, in denen diese durchlaufen wurden. Diese Übersicht muss sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden unterzeichnet sein.

4. Das Berichtsheft muss dem Antrag auf Prüfung einer Zusatzqualifikation beiliegen.

Ausbildungsdauer: 3 Jahre