Die Empfehlung richtet sich sowohl an KMU, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten, als auch an Unternehmen, Finanzinstitute etc. und die Mitgliedstaaten. Unternehmen, Finanzinstitute etc. sollen ihre Informationsersuchen gegenüber KMU soweit wie möglich auf die VSME-Informationen beschränken. Die Mitgliedstaaten sollen KMU sensibilisieren und die Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU fördern sowie geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Marktdurchsetzung des VSME zu fördern.
Der eigentliche Standard ist in Anhang 1 enthalten. In Anhang 2 finden sich die Leitlinien, die die Anwendung der Angabepflichten erleichtern sollen, mit Erläuterungen, Rechenbeispielen/Formeln, Links zu Datenbanken etc.
(Link zum Amtsblatt).
Ergänzend stellt EFRAG auf seiner Homepage Schulungsmaterialien zur Verfügung (vgl. https://www.efrag.org/en/smes-and-sustainability-reporting).
Die EU-Kommission hat in ihrem Vorschlag zum sog. Omnibus-Verfahren zur Vereinfachung u. a. auch der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen, dass ein VSME künftig als Obergrenze für die Informationen in der Wertschöpfungskette in der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie selbst verankert werden soll. Ergänzend soll ein VSME dann auch als delegierte Verordnung durch die Kommission, ggf. mit weiteren Änderungen, erlassen werden.