Konsultation: EU-Rahmen für die Berechnung des Treibhauspotenzials von Neubauten

Bitte um Rückmeldung bis 28.10.2025.

Die Europäische Kommission führt eine Konsultation zur Einführung eines einheitlichen EU-Rahmens für die Berechnung des Treibhauspotenzials (GWP) neuer Gebäude über deren gesamten Lebenszyklus durch. Dies erfolgt im Zuge der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD).

Verpflichtung zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials

Nach Artikel 7 Absatz 2 der EPBD sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ermittelt und im Energieausweis des Gebäudes ausgewiesen wird. Dies gilt:

  • ab dem 1. Januar 2028 für alle Neubauten mit einer Nutzfläche von über 1.000 m²,
  • ab dem 1. Januar 2030 für alle Neubauten.

Der neue Rahmen soll die Vergleichbarkeit der nationalen Werte zum Lebenszyklus-Treibhauspotenzial von Neubauten sicherstellen. Auf dieser Basis sollen Anreize für den Einsatz kohlenstoffarmer Baustoffe – etwa klimafreundlicher Stahl und Zement – geschaffen und Leitmärkte für solche Produkte gestärkt werden. Gleichzeitig sollen biobasierte Materialien, die zusätzlich zur CO₂-Speicherung in Gebäuden beitragen, gefördert werden.

Zweck der Konsultation: eine Harmonisierte Methode zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials

Der Entwurf der delegierten Verordnung sieht eine vereinheitlichte und vereinfachte Methode zur Berechnung des GWP neuer Gebäude vor. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 EPBD wird das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial als numerischer Indikator in kg CO₂eq pro Quadratmeter Nutzfläche für jede Lebenszyklusphase ausgewiesen, berechnet über einen Bezugszeitraum von 50 Jahren. Grundlage dafür ist die Norm EN 15978, die Datenauswahl, Szenarienfestlegung und Berechnungsmethodik vorgibt.

Erfasst werden dabei sowohl die in Bauprodukten enthaltenen Emissionen als auch die direkten und indirekten Emissionen, die während der Nutzungsphase entstehen, d.h., auch die Herstellung der Materialien, inklusive Rohstoffgewinnung und Transport zum Hersteller (Module A1–3), die Errichtungsphase (Module A4–5), inklusive Transport der Materialien zur Baustelle, sowie die Entsorgungsphase (Module C1–4). 

Datensammlung und Veröffentlichung

Alle relevanten Daten werden in den nationalen Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfasst. Die daraus abgeleiteten, aggregierten und anonymisierten Informationen zum Gebäudebestand werden gemäß Artikel 22 Absatz 2 EPBD veröffentlicht – unter Beachtung der Datenschutzvorgaben der EU sowie der Mitgliedstaaten.

Die delegierte Verordnung soll Klarstellungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • dem Basisstandard für die Anforderungen des Rahmens,
  • dem Referenzzeitraum für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (GWP),
  • den für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials zu verwendenden Daten,
  • der Definition der Nutzfläche,
  • dem Umfang der Lebenszyklusphasen,
  • dem Geltungsbereich der Baukomponenten,
  • sowie der Berichterstattung über die Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf Energieausweise für Gebäude.

Hier finden Sie den Entwurf der delegierten Verordnung und die dazugehörigen Erläuterungen (auf Englisch): EU framework for calculating the global warming potential of new buildings.

Bitte beteiligen Sie sich an der Konsultation der EU unter EU framework for calculating the global warming potential of new buildings und senden Sie Ihre Rückmeldungen bis zum 28. Oktober an a.balzar@bonn.ihk.de. Vielen Dank!