Rechtstipps zu Weihnachten

Die Weihnachtszeit bringt im Unternehmensalltag einige Besonderheiten mit sich. Ob Weihnachtsfeiern, Betriebsferien, Sonderzahlungen, Marketingaktionen oder Kundengeschenke – viele Themen, die zum Jahresende selbstverständlich erscheinen, haben auch eine rechtliche Seite. Wer die wichtigsten Regelungen kennt, schafft Transparenz, vermeidet Missverständnisse und sorgt für einen reibungslosen Ablauf im Betrieb. Der folgende Überblick fasst zentrale rechtliche Fragen rund um Weihnachten und den Jahreswechsel zusammen und gibt Unternehmen praxisnahe Orientierung für einen sicheren und planbaren Umgang mit Mitarbeitenden, Kunden und Geschäftspartnern.  

Arbeitsrecht rund um Weihnachten  

  1. Darf der Arbeitsplatz weihnachtlich dekoriert werden?
    Grundsätzlich ist eine weihnachtliche Dekoration am Arbeitsplatz zulässig. Sie darf jedoch den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigen und keine Sicherheits- oder Brandschutzrisiken verursachen. Der Arbeitgeber kann aus organisatorischen Gründen Vorgaben machen oder bestimmte Dekorationen untersagen, etwa in Produktionsbereichen oder bei Kundenkontakt.  
  2. Darf im Unternehmen in der Vorweihnachtszeit Weihnachtsmusik abgespielt werden und was muss dabei beachtet werden?
    Weihnachtsmusik sorgt in vielen Unternehmen für feierliche Stimmung. Die Unternehmer müssen jedoch im Hinblick auf das Urheberrecht vorsichtig sein. Beim Abspielen als Hintergrundmusik in der Öffentlichkeit, muss eine Lizenz bei GEMA erworben werden.  
  3. Habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
    Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung ergeben, wenn das Weihnachtsgeld über mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt wurde.
  4. Sind Nebenjobs als „Weihnachtsmann“ oder als Aushilfe auf dem Weihnachtsmarkt erlaubt?
    Nebentätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist, dass sie nicht gegen arbeitsvertragliche Regelungen verstoßen, keine Wettbewerbstätigkeit darstellen und die Arbeitsleistung im Hauptjob nicht beeinträchtigen. Bestehende Anzeige- oder Genehmigungspflichten sollten beachtet werden.
  5. Dürfen Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr angeordnet werden?
    Ja, Betriebsferien können angeordnet werden. Dabei muss der Arbeitgeber jedoch die Interessen der Mitarbeitenden angemessen berücksichtigen. Ein Teil des Jahresurlaubs muss zur freien Verfügung bleiben, und die Anordnung sollte frühzeitig erfolgen.
  6. Krank an Weihnachten – was ist zu tun?
    Auch an Feiertagen gelten die üblichen Regelungen zur Krankmeldung. Mitarbeitende müssen ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und – bei längerer Arbeitsunfähigkeit – eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen in der Zeit geschlossen bleibt. Bei bestehendem Urlaubsanspruch können Krankheitstage unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
  7. Muss an Heiligabend und Silvester gearbeitet werden?
    Als gesetzliche Feiertage im Dezember gelten lediglich der erste und der zweite Weihnachtsfeiertag. Heiligabend und Silvester zählen nicht dazu, sodass eine Beschäftigung an diesen Tagen zulässig ist. Trifft der Arbeitgeber keine freiwillige Regelung wie Freistellung oder Verkürzung der Arbeitszeit, können Arbeitnehmende Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.  
  8. Sind die Weihnachtsfeiertage sowie der Neujahrstag immer arbeitsfreie Tage?
    Der erste und zweite Weihnachtstag sowie der Neujahrstag sind gesetzliche Feiertage. In bestimmten Branchen, etwa im Gesundheitswesen oder in der Gastronomie, kann dennoch gearbeitet werden. In diesen Fällen bestehen häufig Ansprüche auf Ausgleich oder Zuschläge.
  9. Sind Urlaubssperren in der Vorweihnachtszeit oder zwischen Weihnachten und Neujahr erlaubt?
    Urlaubssperren sind zulässig, wenn sie aus betrieblichen Gründen erforderlich sind, etwa bei erhöhtem Arbeitsaufkommen. Sie müssen verhältnismäßig sein und rechtzeitig kommuniziert werden.
  10. Dürfen Überstunden in der Vorweihnachtszeit angeordnet werden?
    Überstunden dürfen angeordnet werden, wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche, tarifliche oder gesetzliche Grundlage besteht. Die Überstunden müssen aus betrieblichen Gründen erforderlich und verhältnismäßig sein. Zudem müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, insbesondere darf der Durchschnitt innerhalb von 6 Monaten 8 Stunden nicht überschreiten. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind zu beachten.
  11. Darf der Arbeitgeber Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende unterschiedlich verteilen?
    Eine unterschiedliche Verteilung ist zulässig, sofern sachliche Gründe vorliegen, etwa unterschiedliche Aufgabenbereiche oder Betriebszugehörigkeit. Willkürliche oder diskriminierende Unterschiede sind jedoch unzulässig.
  12. Dürfen Leiharbeitnehmer oder Minijobber von Weihnachtsleistungen ausgeschlossen werden?
    Ein genereller Ausschluss ist rechtlich problematisch. Auch Leiharbeitnehmer und Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung. Unterschiede sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
  13. Sind Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende steuer- und sozialabgabenfrei?
    Sachgeschenke können bis zu bestimmten Freibeträgen steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Überschreiten sie diese Grenzen, können Steuern und Sozialabgaben anfallen. Die genaue Ausgestaltung sollte steuerlich geprüft werden.

Weihnachtsfeier und Haftung  

  1. Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtend? 
    Nein, die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig. Eine Verpflichtung besteht auch dann nicht, wenn die Feier während der Arbeitszeit stattfindet.
  2. Gilt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit? 
    In der Regel gilt die Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht als Arbeitszeit. Etwas anderes kann gelten, wenn die Feier ausdrücklich als betriebliche Veranstaltung während der regulären Arbeitszeit durchgeführt wird.
  3. Unfall bei der Weihnachtsfeier – was ist versichert? 
    Unfälle während einer offiziell vom Arbeitgeber organisierten Weihnachtsfeier stehen in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz endet meist mit dem offiziellen Teil der Veranstaltung.
  4. Wer haftet für Schäden, die Mitarbeitende auf der Weihnachtsfeier verursachen? 
    Für Schäden gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze. Bei betrieblich veranlassten Veranstaltungen kann eine Haftungsbegrenzung zugunsten der Mitarbeitenden greifen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Mitarbeitende jedoch selbst.
  5. Darf der Arbeitgeber während der Weihnachtsfeier Mitarbeiterfotos oder Videos für Social Media verwenden? 
    Fotos und Videos dürfen nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere für Social Media. Die Einwilligung sollte freiwillig und dokumentiert erfolgen.

Weihnachtsmarketing und Datenschutz  

  1. Dürfen Unternehmen ihren Kunden postalisch eine Weihnachtspostkarte zusenden?
    Postalische Weihnachtspost an Bestandskunden ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass die Kundendaten rechtmäßig erhoben wurden und kein Widerspruch gegen die Nutzung zu Werbezwecken vorliegt.
  2. Dürfen Weihnachtsgrüße an potenzielle Kunden als Werbung versendet werden? 
    Unaufgeforderte Werbung per E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Postalische Werbung ist hingegen erlaubt, sofern datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden und kein Widerspruch vorliegt.
  3. Darf mit „Weihnachtsangeboten“ geworben werden, obwohl der Preis kurz zuvor erhöht wurde? 
    Solche Werbemaßnahmen können irreführend und damit unzulässig sein. Preisnachlässe müssen transparent und nachvollziehbar sein. Unternehmen sollten sicherstellen, dass beworbene Rabatte tatsächlich einen Preisvorteil darstellen.
  4. Was ist beim Versand von Weihnachtsgeschenken an Kunden datenschutzrechtlich zu beachten? 
    Werden externe Dienstleister für Verpackung und Versand eingesetzt, ist regelmäßig ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich. Kundendaten dürfen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und sind angemessen zu schützen.

Geschenke, Gutscheine und Steuern  

  1. In welcher Höhe dürfen Unternehmen ihren Kunden Weihnachtsgeschenke zukommen lassen?
    Geschenke an Geschäftspartner sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Jahr und Empfänger steuerlich abzugsfähig. Höhere Beträge können steuerliche Nachteile haben und sollten sorgfältig geprüft werden.
  2. Dürfen Geschenke an Kunden als Betriebsausgaben abgesetzt werden? 
    Ja, Geschenke an Kunden können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern die steuerlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Die Abzugsfähigkeit ist betragsmäßig begrenzt.
  3. Wie lange muss ein Unternehmen einen Weihnachtsgutschein einlösen? 
    Gutscheine unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Eine kürzere Befristung kann im Einzelfall unwirksam sein, wenn sie Kunden unangemessen benachteiligt.

Öffnungszeiten und Kundenrechte  

  1. Wie lange dürfen Unternehmen an Heiligabend und Silvester ihre Geschäfte öffnen? 
    In NRW gelten für Heiligabend und Silvester unterschiedliche Regelungen. Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich bis 14:00 Uhr öffnen. Ausnahmen bestehen für bestimmte Verkaufsstellen wie Tankstellen, Flughäfen, Bahnhöfe oder bestimmte Sortimente. Für 31. Dezember gibt es keine gesetzliche Beschränkung der Öffnungszeiten. Geschäfte dürfen daher wie an einem normalen Werktag öffnen. In der Praxis schließen viele Einzelhändler jedoch früher, um Mitarbeitenden eine Feier am Abend zu ermöglichen. 
    Unternehmen sollten ihre Kunden rechtzeitig über die tatsächlichen Öffnungszeiten informieren.  
  2. Gibt es ein Recht auf Umtausch von Weihnachtsgeschenken? 
    Ein gesetzliches Umtauschrecht besteht nicht. Bei Online-Käufen gilt jedoch das gesetzliche Widerrufsrecht. Viele Unternehmen bieten darüber hinaus freiwillige Kulanzregelungen an.
  3. Haftet das Unternehmen, wenn Weihnachtsgeschenke nicht rechtzeitig ankommen? 
    Unternehmen müssen vereinbarte Lieferzeiten einhalten. Verzögerungen können zu Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen führen, sofern das Unternehmen die Verspätung zu vertreten hat. Eine transparente Kommunikation mit Kunden ist daher besonders wichtig.