COVID-19-Gesetz

Aufgrund der Corona-Epidemie hat der Bundestag zum Schutz und zur Entlastung der Wirtschaft befristete Änderungen zum Insolvenz, Zivil- und Gesellschaftsrecht beschlossen. Mehr unter ...

Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht

Welche Änderungen ergeben sich zum 01. Februar 2023?

Die Landesregierung NRW wird zum 01. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte auslaufen lassen. Schutzmaßnahmen werden sich ab dann auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen konzentrieren. Die meisten anderen Bundesländer verfahren ähnlich.

Zum 31. Januar läuft die Test- und Quarantäneverordnung aus. Damit einhergehend endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. Ab dem 1. Februar 2023 gilt damit umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen.

Aus Bundesrecht bleiben die Schutzmaßnahmen für vulnerable Gruppen und deren Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, über den 31. Januar 2023 hinweg bestehen.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten ab dem 01. Februar 2023 zum Schutz vor Coronainfektionen im Betrieb?

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die ursprünglich bis zum 07. April 2023 gelten sollte, wird zum 02. Februar 2023 aufgehoben. Aufgrund der positiv bewerteten Entwicklung der Infektionssituation lösen dann Empfehlungen des Arbeitsministeriums die verpflichtenden Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz ab. Die Empfehlungen können unter dem folgenden Link abgerufen werden:

https://www.bmas.de/DE/Service/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Für Arbeitgeber bedeutet die Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung, dass die Verpflichtung zur Erstellung betrieblicher Hygienekonzepte und der Umsetzung entsprechender Corona-Schutzmaßnahmen entfällt.

Arbeitgeber sollten weiterhin Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten (einschließlich Auffrischungsimpfungen) informieren.

Stand:  Januar 2023

 

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