Kleinunternehmerförderungsgesetz

Mit der Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen und damit der Öffnung zur einfacheren und weniger aufwendigen Gewinnermittlung wird für eine Vielzahl von kleineren Gewerbebetrieben sowie Land- und Forstwirten eine spürbare Erleichterung geschaffen.

Die Buchführungsgrenzen wurden von 260.000 Euro Jahresumsatz auf 350.000 Euro Jahresumsatz und von 25.000 Euro Jahresgewinn auf 30.000 Euro Jahresgewinn angehoben. Erst ab diesen Grenzen ist ein Steuerpflichtiger, der weder als Kaufmann noch als Nichtkaufmann im Handelsregister eingetragen ist, - auf Aufforderung des Finanzamtes - verpflichtet, Bücher zu führen und hierin seine Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfassen.
Die Anhebung der Buchführungspflicht gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen.

Ab 2004 wird die Einnahme-Überschuss-Rechnung standadisiert. Hiermit wird den Finanzämtern die Möglichkeit eingeräumt, den Inhalt der Einnahme -Überschuss-Rechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. In Zukunft wird der Finanzbeamte daher in den allermeisten Fällen nur noch diejenigen Einnahme-Überschuss-Rechnungen zu prüfen haben, bei denen die Plausibilitätsprüfung anschlägt.

Die Kleinunternehmergrenze in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde auf 22.000 Euro Jahresumsatz angehoben. Somit haben mehr Kleingewerbetreibende als bisher die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen.