Tanzhaus Bonn GmbH

Anwalt und Richter

Dr. Markus Weber, Präsident des Landgerichts Bonn und Handelsrichter am Landgericht Bonn Timo Müller

Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln hat im Namen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen Rechtsanwalt und gleichzeitig Geschäftsführer des Tanzhaus Bonn Timo Müller zum Handelsrichter am Landgericht Bonn wiederernannt. "Ich freue mich, eine weitere Amtszeit lang Teil der Rechtsprechung sein zu dürfen und dass ich auch nach meiner Zulassung als Rechtsanwalt dieses wichtige Amt weiter ausüben darf", sagte Timo Müller bei seiner Wiederernennung im Landgericht.

Denn zuvor hatte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu "Turbulenzen" in den Präsidien von Land- und Oberlandesgericht geführt. Seit 2011 ist der Geschäftsführer des Tanzhaus Bonn, der nunmehr auch seit 2020 als Rechtsanwalt zugelassen ist, als Handelsrichter am Landgericht Bonn tätig. Seit seiner Zulassung zum Rechtsanwalt musste erst geklärt werden, ob diese Tätigkeit weiter ausgeübt werden darf. Ja, lautet das Ergebnis, da Timo Müller nach wie vor als Geschäftsführer der Tanzhaus Bonn GmbH tätig ist und damit den für das Amt erforderlichen, besonderen kaufmännischen Sachverstand in die Rechtsfindung einfließen lassen kann. "Selbstverständlich kann ich aber nicht in der gleichen Sache Anwalt und Richter sein, so dass Interessenkollisionen ausgeschlossen sind", so Müller. Aus den Händen des stellvertretenen Landgerichtspräsidenten Dr. Weber erhielt Müller seine Wiederernennungsurkunde. Der gelernte Bankkaufmann und Jurist, der über langjährige unternehmerische Erfahrung verfügt, wird damit erneut fünf Jahre lang einer Kammer für Handelssachen am Landgericht Bonn angehören. 

Handelsrichter sind unabhängige Fachrichter, die einer Kammer für Handelssachen am Landgericht angehörig sind. Sie nehmen an den Verhandlungen und Entscheidungen des Gerichts mit den gleichen Rechten und Stimmanteilen teil, wie der Vorsitzende. Handelsrichter werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer durch das Justizministerium auf fünf Jahre ernannt. Ihre Zuständigkeit ist dann begründet, wenn ein ausreichender Streitwert von mehr als 5.000 Euro erreicht ist. Bei geringeren Streitwerten entscheidet das Amtsgericht. Die Kammer für Handelssachen ist dann als zweite Instanz zuständig, wenn eine Partei dies beantragt oder es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit handelt.Um sicherzustellen, dass Handelsrichter über ausreichende und umfassende Qualifikationen verfügen und auf dieser Grundlage als unabhängige und sachkundige Richter entscheiden können, ist im Gesetz vorgeschrieben, dass Handelsrichter nur auf Vorschlag einer Industrie- und Handelskammer ernannt werden können und über ein besonderes Maß an Integrität, Erfahrung und Qualifikation verfügen.