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Regelung für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge eingetragen ist, können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Dadurch soll Auszubildenden, die im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule ein größeres Lerntempo entwickelt haben und aufgrund dieser Leistungen eher das vorgegebene Ausbildungsziel erreichen können, die Möglichkeit gegeben werden, zu dem Prüfungstermin zugelassen zu werden, der vor dem Prüfungstermin liegt, der für das Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit maßgebend gewesen wäre.
Nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 18. März 2009 erlässt die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg als zuständige Stelle nach § 9 BBiG vom 23. März 2005 (BGBL. I S. 931) folgende Richtlinien für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG:
Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung wird unter Berücksichtigung der bis zum Prüfungstermin noch verbleibenden Ausbildungszeit in der Regel entsprochen,
• wenn vom Ausbildungsbetrieb bescheinigt wird, dass die betrieblichen Leistungen über dem Durchschnitt liegen und daher eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen, und die Beherrschung der nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet werden kann
• im Falle des Berufsschulbesuchs von der Berufsschule bescheinigt wird, dass der Auszubildende in den prüfungsrelevanten Fächern einen Notendurchschnitt von 2,49 oder bessere Leistungen erbringt
Antragsunterlagen
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung sowie die dazugehörigen Nachweise müssen 4 Wochen vor Anmeldeschluss der IHK vorliegen.
Anmeldeschlusstermine:
Sommerprüfung 1. Februar
Winterprüfung 1. September
| Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG | Vorzeitige Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG | |
| Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? | Es muss einer oder mehrere der Verkürzungstatbestände (entsprechender Schulabschluss, vorangegangene Berufsausbildung o.ä.) vorliegen und daher zu erwarten sein, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann | Eine vorzeitige Zulassung um 6 Monate ist gerechtfertigt, wenn der/die Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen (d.h. Note besser als 2,49) nachweist |
| Wann muss der Antrag gestellt werden? | Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass nach der Verkürzung noch mindestens 1 Jahr Ausbildungszeit verbleibt* Bei einer Verkürzung um 6 Monate muss der Antrag also spätestens 18 Monate vor dem bisherigen Ausbildungsende gestellt werden | Da für die Zulassungsentscheidung der aktuelle Leistungsstand entscheidend ist, reichen Sie bitte Ihren Antrag auf vorzeitige Zulassung frühestens 6 Monate vor, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem regulären Anmeldeschluss des angestrebten Prüfungstermins über das Online Portal ein. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? | Ein von beiden Vertragsparteien über das Online Portal eingereichter und bestätigter Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit Nachweis des Verkürzungsgrundes (z.B. Schulabschlusszeugnis). Auf die neue Ausbildungszeit angepasster Rahmenplan/"sachliche und zeitliche Gliederung" | Ein über das Online Portal eingereichter und bestätigter Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung inklusive der Leistungsbescheinigung der Berufsschule. Das Antragsformular für die Bestätigung durch die Berufsschule |
| Ändert sich dadurch der Ausbildungsvertrag? | Ja, bei einer Ausbildungszeitverkürzung wird das vertraglich vereinbarte Ausbildungsende geändert. Die „sachliche und zeitliche Gliederung“ ist daher entsprechend anzupassen und einzureichen | Nein, der Vertrag bleibt unverändert. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zu einem um ein halbes Jahr vorgezogenen Prüfungstermin |
| Wie ist die Vertragssituation, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird? | Das Ausbildungsverhältnis muss auf Wunsch des/der Auszubildenden bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert werden. Die IHK Köln ist hierüber zu informieren | Da der Vertrag ohnehin ein späteres Ausbildungsende vorsieht, bleibt das Ausbildungsverhältnis ohne weitere Anpassungen bestehen |
| Was passiert, wenn die Abschlussprüfung bestanden wird? | In beiden Fällen endet das Ausbildungsverhältnis spätestens mit dem Bestehen der Prüfung | In beiden Fällen endet das Ausbildungsverhältnis spätestens mit dem Bestehen der Prüfung. |
| Welche Mindestausbildungszeiten sind zu beachten? | Sowohl bei der Verkürzung der Ausbildungszeit, als auch bei der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung darf die vorgegebene Mindestausbildungszeit insgesamt nicht unterschritten werden. Die Mindestausbildungszeit entspricht mindestens der Hälfte der Regelausbildungszeit | Sowohl bei der Verkürzung der Ausbildungszeit, als auch bei der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung darf die vorgegebene Mindestausbildungszeit insgesamt nicht unterschritten werden. Die Mindestausbildungszeit entspricht mindestens der Hälfte der Regelausbildungszeit. |