Konsultation eines Entwurfs eines VSME für eine delegierte Verordnung - bis 20. Mai

Die Kommission hat einen überarbeiteten Standardentwurf zur Konsultation gestellt. Der bisherige Voluntary Sustainability Standard for SME (VSME) trägt nun den Namen Voluntary Standard/VS und enthält verschiedene Änderungen. Wir bitten um Ihre Anmerkungen bis zum 20. Mai 2026.

 

Der Verordnungsentwurf präzisiert die in der CSRD-Richtlinie, geändert durch die sog. Omnibusrichtlinie, eingeführte Wertobergrenze (Value Chain Cap) in Form des Voluntary Standards (VS). Nach der CSRD berichtspflichtige Unternehmen dürfen von den Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten nur die als „erforderlich“ gekennzeichneten Angaben des VS verlangen. Erforderliche Angaben finden sich sowohl im Basic als auch im Comprehensive Module.

Außerdem werden einige Angaben für Unternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten zusätzlich als „freiwillig“ eingestuft. Unternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten erhalten somit zusätzlichen Schutz vor dem Trickle-down-Effekt.

Folgende fünf Kategorien finden sich nun im freiwilligen Standard:

  1. erforderliche Offenlegungen/Informationen („necessary disclosures“)

  2. erforderliche Offenlegungen/Informationen soweit anwendbar („necessary if applicable”)

  3. freiwillige Offenlegungen/Informationen („voluntary disclosures”)

  4. Einbeziehung bei bestimmten Sektoren („consideration when reporting sector information”)

  5. freiwillige Offenlegung/Information für Unternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigte („voluntary for undertakings with 10 employees or less”); Beispiel B2 Energie und Treibhausgasemissionen.

Vom Value Chain Cap umfasst wären damit folgende Berichtspunkte im VS-Entwurf: B1 (Ziffer 27 teilweise), B3 (mehr als 10 Beschäftigte), B6 (mehr als 10 Beschäftigte), B7 (teilweise mehr als 10 Beschäftigte), B8 (teilweise), B9 (teilweise), B10 (teilweise), C1 (teilweise mehr als 10 Beschäftige), C5 und C6 (teilweise mehr als 10 Beschäftigte), C7 (teilweise mehr als 10 Beschäftigte). Vgl. hierzu Annex 2, welcher eine entsprechende Check-Liste enthält.

Die delegierte Verordnung soll zeitnah nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Der Value Chain Cap soll erst ab Geschäftsjahren gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Erwägungsgrund 5 des Verordnungsentwurfs betont, dass die nach dem VS berichteten Informationen nicht geprüft werden müssen.

Der VSME-Standard selbst ist Anhang des Verordnungsentwurfs. Die bisher integrierten Erläuterungen und Leitlinien bei Anwendung des Standards sind nicht mehr Teil des Verordnungsentwurfs; der Anwender wird auf das EFRAG Knowledge Hub bzw. die EFRAG Homepage verwiesen.

Zu den inhaltlichen Änderungen des VS im Vergleich zur Empfehlung des VSME:

  • In den Grundsätzen zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach dem VS (vgl. Ziffern 10ff.) werden einige Ergänzungen vorgenommen. Für den Fall, dass ein EMAS-Bericht erfolgt, sieht Ziffer 19 einen einheitlichen Bericht vor. Die Veröffentlichung des VS-Nachhaltigkeitsberichts liegt weiterhin in der Entscheidung des Unternehmens selbst (vgl. Ziffer 20). Bestimmte Geschäftsgeheimnisse können von dem VS-Report ausgenommen werden (vgl. Ziffer 22).     

  • In B1 finden sich Ergänzungen im Vergleich zur bisherigen Empfehlung. Erforderliche Angaben zur Nutzung des Moduls, auf Einzel- oder Konzernebene, sowie zur Bilanzsumme und zum Umsatz. Auch bei erforderlichen Angaben, soweit anwendbar, gibt es Ergänzungen. B2 wird (nur) für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigte vorgesehen; Die Angaben zur Treibhausgasintensivität finden sich nicht mehr in B2.

  • B5 (Biodiversität) verlangt nun nur noch die Angaben der Standorte in oder in der Nähe von Biodiversitätsgebieten und den Namen von dem Biodiversitätsgebiet.

  • Die zusätzliche Angabe in B6 (Wasser) zur Wasserentnahme in Gebieten mit hohem Wasserstress bezieht sich nun (nur) noch auf bestimmte Produktionsverfahren mit hohem Wasserverbrauch.

  • In B8 entfällt die Angabe der Beschäftigungsfluktuation, diese findet sich nun in C5.

  • In C5 ist zu den zusätzlichen Merkmalen der Arbeitskräfte dort nun bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten die Mitarbeiterfluktuationsrate anzugeben. Auch die Angaben in C6 und C7 sind nur für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten vorgesehen. Bei C8 entfällt grundsätzlich die Angabe zu Ausnahmen zum Übereinkommen von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten.

Link zu dem Entwurf einer delegierten Verordnung und Anhang: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/17232-Freiwillig-anwendbarer-Standard-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_de

FAQ zum Value Chain Cap: https://finance.ec.europa.eu/news/feedback-sustainability-reporting-standards-additional-explanatory-information-regarding-value-chain-2026-05-06_en 

Wir bitten um Ihre Anmerkungen bis zum 20. Mai 2026 an a.balzar(at)bonn.ihk.de. Wir werden Ihre Rückmeldungen gesammelt an die DIHK geben.