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Von der normalen Ausbildungsdauer (Regelausbildungsdauer gem. Ausbildungsverordnung) kann abgewichen werden.
Die Ausbildungszeit kann verkürzt werden, wenn beide Vertragsparteien sich darüber einig sind und beim künftigen Auszubildenden persönliche Voraussetzungen vorliegen, die eine solche Verkürzung rechtfertigen.
Als persönliche Voraussetzungen zur Verkürzung werden anerkannt, ein
können ebenfalls zu einer Verkürzung von bis zu 12 Monaten führen.
Eine "Kann"-Verkürzung ist zu Beginn, aber auch während der laufenden Ausbildung möglich. Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenen und des Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildung zu verkürzen.
Die IHK empfiehlt jedoch, wenn eine solche Verkürzung geplant ist, diese an den Beginn der Ausbildungszeit zu legen, da dann auch diese Verkürzung bei der Einschulung in den Berufskollegs berücksichtigt werden kann.
Durch das Zusammentreffen mehrerer persönlicher Voraussetzungen könnte es bei einzelnen Auszubildenden auch dazu kommen, dass Ausbildungszeiten noch weiter als oben angegeben verkürzt werden könnten; dabei sind allerdings Mindestausbildungszeiten zu beachten:
Bei Regelausbildungszeiten von
| Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG | Vorzeitige Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG | |
| Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? | Es muss einer oder mehrere der Verkürzungstatbestände (entsprechender Schulabschluss, vorangegangene Berufsausbildung o.ä.) vorliegen und daher zu erwarten sein, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann | Eine vorzeitige Zulassung um 6 Monate ist gerechtfertigt, wenn der/die Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen (d.h. Note besser als 2,49) nachweist |
| Wann muss der Antrag gestellt werden? | Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass nach der Verkürzung noch mindestens 1 Jahr Ausbildungszeit verbleibt* Bei einer Verkürzung um 6 Monate muss der Antrag also spätestens 18 Monate vor dem bisherigen Ausbildungsende gestellt werden | Da für die Zulassungsentscheidung der aktuelle Leistungsstand entscheidend ist, reichen Sie bitte Ihren Antrag auf vorzeitige Zulassung frühestens 6 Monate vor, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem regulären Anmeldeschluss des angestrebten Prüfungstermins über das Online Portal ein. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? | Ein von beiden Vertragsparteien über das Online Portal eingereichter und bestätigter Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit Nachweis des Verkürzungsgrundes (z.B. Schulabschlusszeugnis). Auf die neue Ausbildungszeit angepasster Rahmenplan/"sachliche und zeitliche Gliederung" | Ein über das Online Portal eingereichter und bestätigter Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung inklusive der Leistungsbescheinigung der Berufsschule. Das Antragsformular für die Bestätigung durch die Berufsschule |
| Ändert sich dadurch der Ausbildungsvertrag? | Ja, bei einer Ausbildungszeitverkürzung wird das vertraglich vereinbarte Ausbildungsende geändert. Die „sachliche und zeitliche Gliederung“ ist daher entsprechend anzupassen und einzureichen | Nein, der Vertrag bleibt unverändert. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zu einem um ein halbes Jahr vorgezogenen Prüfungstermin |
| Wie ist die Vertragssituation, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird? | Das Ausbildungsverhältnis muss auf Wunsch des/der Auszubildenden bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert werden. Die IHK Köln ist hierüber zu informieren | Da der Vertrag ohnehin ein späteres Ausbildungsende vorsieht, bleibt das Ausbildungsverhältnis ohne weitere Anpassungen bestehen |
| Was passiert, wenn die Abschlussprüfung bestanden wird? | In beiden Fällen endet das Ausbildungsverhältnis spätestens mit dem Bestehen der Prüfung | In beiden Fällen endet das Ausbildungsverhältnis spätestens mit dem Bestehen der Prüfung. |
| Welche Mindestausbildungszeiten sind zu beachten? | Sowohl bei der Verkürzung der Ausbildungszeit, als auch bei der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung darf die vorgegebene Mindestausbildungszeit insgesamt nicht unterschritten werden. Die Mindestausbildungszeit entspricht mindestens der Hälfte der Regelausbildungszeit | Sowohl bei der Verkürzung der Ausbildungszeit, als auch bei der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung darf die vorgegebene Mindestausbildungszeit insgesamt nicht unterschritten werden. Die Mindestausbildungszeit entspricht mindestens der Hälfte der Regelausbildungszeit. |