Bis zum 30.09.2024 können Unternehmen Informationen zu Dekarbonisierungsvorhaben einreichen und einen Antrag auf Zulassung zum Gebotsverfahren stellen. Damit Unternehmen sich um eine Förderung im Gebotsverfahren bewerben können müssen sie am vorbereitende Verfahren teilnehmen.
Im zweiten Verfahren gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie im ersten Verfahren:
Mindestens 90 Prozent des prozesstypischen CO2-Ausstoßes muss bis zum Ende der Förderperiode eingespart werden,
Mindestens 10 Kilotonnen CO2 müssen aktuell im Jahr emittiert werden,
Das antragstellende Unternehmen/Konsortium muss einer Branche angehören, die der Europäische Emissionshandel umfasst (es muss sich nicht um eine ETS-Anlage handeln);
Der Förderbedarf muss über den Zeitraum von 15 Jahren bei mindestens 15 Mio. Euro liegen.
Im Gegensatz zur ersten Verfahren sind nun auch Transformationsprozesse, die auf CCUS-Technologien (Carbon Capture, Utilisation and Storage - Technologien) basieren, teilnahmeberechtigt. Unternehmen, die bereits in der ersten Runde am vorbereitenden Verfahren teilgenommen haben, müssen dies erneut tun, um am zweiten Gebotsverfahren teilzunehmen.
Die Durchführung eines zweiten Gebotsverfahrens steht derzeit unter Haushaltsvorbehalt und bedarf zudem der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.
Auf der Internetseite www.klimaschutzvertraege.info sind alle Informationen zum Ablauf des Verfahrens, die bis zum Ablauf des 30.09.2024 einzureichenden Unterlagen sowie eine aktualisierte Version des Handbuchs für die Klimaschutzverträge abrufbar.

