Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Genug Arbeit, nur zu wenig Leute - der Mangel an Fachkräften bremst die deutsche Wirtschaft. 
Abhilfe schafft das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. 
Es vereinfachte die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. 
Mit dem geltenden Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird die Beschränkung auf „Mangelberufe“ aufgehoben und ausländischen, qualifizierten Fachkräften aus der Nicht-EU, eine geregelte Einwanderung und Beschäftigung in Deutschland ermöglicht.
Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels ein Instrument zur Fachkräftesicherung sein und für Unternehmen neue Perspektiven für die Rekrutierung und Sicherung des Unternehmens darstellen. Beruflich Qualifizierten bietet das FEG die Chance einer Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Vor allem junge Menschen aus dem Ausland können von einer Ausbildung im Dualen System profitieren.
 
Die wichtigsten Regelungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsplatzsuche
Fachkräfte mit Berufsausbildung

- maximal 6 Monate
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- durch das BMAS können Berufsgruppen ausgeschlossen werden.
- eine Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde
- Diese Regelung gilt zunächst für 5 Jahre
 
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
bei voller Anerkennung der Berufsqualifikation

- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- eine Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
- ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
- Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel
 
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
bei teilweiser Anerkennung der Berufsqualifikation

- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- Sprachkenntnisse (in der Regel B1)
- eine teilweise Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde
- der Arbeitgeber sich verpflichtet, den von der zuständigen Stelle festgestellte/n Unterschied/e innerhalb kürzester Zeit auszugleichen.
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
- ab Vollendung 45. Lebensjahr gelten weitere gesonderte Regelungen
- Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel


Sonderregelung: Arbeitsmarktzugang  für IT-Spezialisten
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor
- mindestens 3 Jahre Berufspraxis innerhalb der letzten sieben Jahre
- Mindesteinkommen von ca. 4.020,00 € brutto im Monat
- Ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall B1)


 Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung
- unter 25 Jahre
- Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses oder Sprachkenntnisse (in der Regel B1), 
- der Lebensunterhalt gesichert ist (z.B. Übernahme Krankenversicherung, Kost oder Einrichtung eines Sperrkontos)
- Mindestausbildungsvergütung (Bafög + 10%) ca. 1.021,00 Euro
- ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Abschluss der zum Hochschulzugang berechtigt
- Vorrangprüfung durch Arbeitsagentur


Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Arbeitgeber können - in Vollmacht des Ausländers – ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Der Arbeitgeber hat bei diesem Verfahren Mitwirkungspflicht und die Kosten zu tragen.


Zentrale Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

  •  Die grundsätzliche Berechtigung jedes Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit, sofern diese nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
  • Die auf Mangelberufe bezogene Engpassbetrachtung entfällt und es findet keine Vorrangprüfung mehr statt.
  • Mit dem FEG wird ein erweiterter Fachkräftebegriff eingeführt, der neben Personen mit akademischer Ausbildung jetzt auch Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung umfasst.
  • Der Zugang von Fachkräften mit beruflicher Qualifikation zum deutschen Arbeitsmarkt wird auch durch die neuen Regelungen der Einreise zur Arbeitsplatzsuche und zur Ausbildungsplatzsuche erleichtert.
  • Durch die Einführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für die Einreise zur Erwerbstätigkeit, die Feststellung von Berufsqualifikationen und zur Ausbildung soll die Fachkräftegewinnung künftig effizienter von statten gehen.

 

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde am 7. Juli 2023 im Bundesrat beschlossen. 
Die wichtigsten Änderungen des FEG im Überblick:

  • Qualifikation: Wer einen Abschluss hat, kann künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben.
  • Erfahrung: Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, kann als Arbeitskraft einwandern. Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein – das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.
  • Potenzial: Neu ist zudem eine Chancenkarte zur Arbeitssuche, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner.
     
Die Antragstellung erfolgt über die:

Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW)
Die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW) unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zu erfüllen.

49(0)221-147-4777 · +49(0)221-147-2305
Telefonische Sprechzeiten: 08:30h - 15:00h (Mo - Do) · 

Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
zfe(at)bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Köln
50606 Köln

Anträge und weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung02/21/zentralstelle_fachkraefteeinwanderung_nrw/index.html


Weitere Hilfestellung zum Thema finden Sie unter:

IHK Bonn/Rhein-Sieg - Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

BMAS-Suche

Stadt Bonn – Ausländeramt - Aufenthaltstitel

Unterstützung für Unternehmen

Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland

IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) - bundesweites Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse

Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des Bundesministeriums Wirtschaft und Energie

Kultusminister Konferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Schulabschlüsse, Studium, Ausbildung)

Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"

KOFA - Fachkräftesicherung für kleinere und mittlere Unternehmen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Weiterbildungsberatung