Reparieren statt Wegwerfen: Was das neue "Right to Repair" für Unternehmen bedeutet

Seit dem 31. Juli 2026 gelten in Deutschland wesentliche neue Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das sogenannte „Right to Repair“ (Recht auf Reparatur). Die Neuregelungen stärken die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern, bringen aber auch neue Anforderungen für Hersteller, Importeure, Händler und Reparaturbetriebe mit sich.

Unternehmen sollten prüfen, welche Rolle sie innerhalb der Liefer- und Vertriebskette einnehmen und ob Anpassungen bei Produkten, Vertragswerken, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und internen Abläufen erforderlich sind.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Die Reparierbarkeit einer Ware gehört nach § 434 Abs. 3 BGB ausdrücklich zu den Merkmalen der üblichen Beschaffenheit.
  • Hersteller bestimmter Produktgruppen müssen Verbrauchern unter den Voraussetzungen der §§ 479a, 479b BGB eine Reparatur anbieten, wenn keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen.
  • Wählt ein Verbraucher im Gewährleistungsfall eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate.  
  • Verkäufer müssen Verbraucher vor der Nacherfüllung über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die Verlängerung der Verjährungsfrist bei einer Reparatur informieren (§ 475 Abs. 4 BGB).
  • Importeure und Vertreiber von Produkten aus Nicht-EU-Staaten können unter Umständen selbst Herstellerpflichten übernehmen müssen.  

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die neuen Regelungen können unterschiedliche Unternehmen entlang der Liefer- und Vertriebskette betreffen.

Für bestimmte Produktgruppen richtet sich die neue Reparaturpflicht grundsätzlich an den Hersteller. Hat dieser keinen Sitz in der Europäischen Union, können die Pflichten auf einen Bevollmächtigten, den Importeur oder letztlich den Vertreiber übergehen.  

Verkäufer bleiben weiterhin Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche ihrer Kundinnen und Kunden. Zusätzlich müssen sie Verbraucher künftig vor der Nacherfüllung darüber informieren, dass sie zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können und dass sich die Verjährungsfrist bei einer Reparatur verlängert (§ 475 Abs. 4 BGB).  

Auch Reparaturbetriebe können von der Stärkung des Reparaturmarktes profitieren und sollten prüfen, welche technischen und rechtlichen Voraussetzungen für bestimmte Reparaturleistungen erforderlich sind.  

Was ändert sich im Gewährleistungsrecht?

Eine der praxisrelevantesten Neuerungen betrifft die Reparierbarkeit von Waren. Nach § 434 Abs. 3 BGB gehört die Reparierbarkeit ausdrücklich zu den Merkmalen der üblichen Beschaffenheit. Für Kaufverträge zwischen Unternehmern ist diese Ergänzung aufgrund der Übergangsregelung allerdings erst auf Verträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden. Kann eine Ware entgegen den berechtigten Erwartungen nicht repariert werden, kann dies einen Sachmangel begründen.

Für Unternehmen ist dabei besonders wichtig: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern können abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Vereinbarungen wirksam in Lieferverträgen oder AGB geregelt werden können, ist im Einzelfall zu prüfen.

Entscheidet sich ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für die Reparatur, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Die Dauer der Beweislastumkehr wird dadurch jedoch nicht verändert.  

Für welche Produkte gilt das Recht auf Reparatur?

Der Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller gilt nicht für alle Waren. Erfasst sind nur Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten europäischen Rechtsakte fallen (§§ 479a, 479b BGB). Eine aktuelle Übersicht der betroffenen Produktgruppen und der jeweils maßgeblichen EU-Vorschriften finden Sie in Anhang II der Richtlinie auf EUR-Lex.

Hierzu zählen derzeit insbesondere:

  • Waschmaschinen und Wäschetrockner,
  • Geschirrspüler,
  • Kühlgeräte,
  • elektronische Displays,
  • Staubsauger,
  • Schweißgeräte,
  • Server und Datenspeicherprodukte,
  • Mobiltelefone und Tablets sowie
  • bestimmte batteriehaltige Produkte für leichte Verkehrsmittel.

Die Dauer der jeweiligen Reparaturpflicht richtet sich nach den einschlägigen europäischen Produkt- und Ökodesignvorschriften und fällt je nach Produktgruppe unterschiedlich aus.

Neue Pflichten für Hersteller

Für die erfassten Warengruppen besteht unter den Voraussetzungen der §§ 479a, 479b BGB ein eigenständiger Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller, wenn keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen.

Die Reparatur muss unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis sowie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Darüber hinaus müssen Informationen über Reparaturmöglichkeiten leicht zugänglich bereitgestellt werden. Verbraucher sollen außerdem Richtpreise typischer Reparaturen auf einer frei zugänglichen Internetseite einsehen können.

Die neuen Regelungen begrenzen zudem die Möglichkeit, Reparaturen durch technische oder vertragliche Maßnahmen unnötig zu erschweren. Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturinformationen gewinnt dadurch weiter an Bedeutung.  

Welche Folgen können Verstöße haben?

Verstöße gegen die neuen Vorgaben können sowohl zivilrechtliche als auch verbraucherschutzrechtliche Folgen haben.

Neben individuellen Ansprüchen von Verbraucherinnen und Verbrauchern kommen je nach Sachverhalt auch Maßnahmen qualifizierter Verbraucherverbände in Betracht. Unternehmen sollten daher nicht nur ihre Produkte, sondern auch ihre Vertragsgestaltung, Kundeninformationen und internen Prozesse rechtzeitig überprüfen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen,

  • ob ihre Produkte von den neuen Regelungen erfasst werden,
  • welche Rolle sie innerhalb der Lieferkette einnehmen,
  • ob Lieferverträge und AGB angepasst werden sollten,
  • ob Reklamations- und Reparaturprozesse den neuen Anforderungen entsprechen und
  • ob Mitarbeitende in Vertrieb, Service und Reklamationsmanagement geschult werden müssen.  

Besonderes Augenmerk sollten Importeure und Vertreiber von Produkten aus Nicht-EU-Staaten darauflegen, ob sie künftig gesetzliche Herstellerpflichten übernehmen könnten.  

Fazit

Das Recht auf Reparatur stärkt die Kreislaufwirtschaft und erweitert die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem neue Anforderungen an Produkte, Kundeninformationen und Serviceprozesse. Hersteller, Importeure, Händler und Reparaturbetriebe sollten die neuen Vorgaben frühzeitig analysieren und erforderliche Anpassungen bei Verträgen, Abläufen und Verantwortlichkeiten vornehmen.