Teilzeitausbildung

Es gelten die gleichen Grundvoraussetzungen wie bei der Ausbildung.
Darüber hinaus ist folgendes wichtig:   

§ 8 Berufsbildungsgesetz

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die  zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in
der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.

Vertragliches

Dem Ausbildungsvertrag wird ein Zusatz angefügt, in dem die Teilzeitvereinbarung schriftlich festgehalten wird.

Formular der Zusatzvereinbarung

Arbeitszeiten und Urlaub 

Unternehmen einigen sich mit der/dem Auszubildenden auf eine Stundenzahl zwischen 25 und 30 Wochenstunden und sprechen mit den Auszubildenden ab, wann diese Stunden geleistet werden. Im Einzelfall kann die reduzierte wöchentliche Arbeitszeit mit einer Verlängerung der Ausbildungsdauer verbunden werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Teilzeitauszubildende haben wie alle Teilzeitbeschäftigten den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitarbeitskräfte. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag in der Woche arbeiten, wird der Urlaubsanspruch im Verhältnis zu den wöchentlichen Arbeitstagen berechnet.

Berufsschule

Der Berufsschulunterricht findet wie bei Vollzeitausbildungsverhältnissen statt. Die Berufsschule wird über die Teilzeitausbildung informiert.

Ausbildungsinhalte

Der Ausbildungsplan muss an die Teilzeitausbildung angepasst werden. Da es sich bei Teilzeitausbildung immer um Einzelfälle handelt, sind diese mit der jeweils zuständigen Kammer abzustimmen.

Vorteile

Die Teilzeitausbildung bietet

1. Der/dem Auszubildenden

  • den Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
  • die Möglichkeit zu finanzieller Unabhängigkeit und Selbstverantwortung

2. Den Unternehmen

  • eine finanzielle Entlastung durch Verringerung der monatlichen Vergütung
  • wenn ein bestehendes Ausbildungsverhältnis wegen Elternzeit unterbrochen werden muss, sind die betrieblichen Investitionen nicht verloren, wenn es in Teilzeit beendet werden kann
  • Familienfreundlichkeit ist ein klarer Standortvorteil, ein Zuwachs an gutausgebildeten Fachkräften stärkt die Wirtschaft und wirkt dem zu befürchtenden Fachkräftemangel in Deutschland entgegen
  • zeitliche Flexibilität, denn die Auszubildenden können nach individueller Vereinbarung zeitlich passend zur Betriebsstruktur eingesetzt werden (morgens, nachmittags, abends, an Wochenenden, mit Arbeitszeitkonten)
  • Verantwortungsbewusstsein und Motivation der Auszubildenden sind in der Regel stärker ausgeprägt

Abschluss statt Abbruch der Ausbildung

Eine Schwangerschaft während der Ausbildung führt meist zum Abbruch der Ausbildung. Eine Umstellung auf die Teilzeit-Variante kann der Auszubildenden ermöglichen, Kind und Ausbildung zu vereinbaren und die Ausbildung abzuschließen.

Besondere Bedingungen

Nicht in allen Ausbildungsberufen ist eine Teilzeitausbildung ratsam. Dies ist abhängig von betrieblicher Struktur, Berufsschule und überbetrieblichen Ausbildung. Letztlich handelt es sich um Einzelfallentscheidungen bei denen unsere Ausbildungsberater Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.