Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert: Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus. Seit dem 1. Juli 2022 gelten nicht mehr alle pandemiebedingten Sonderregelungen für die Kurzarbeit. Das hat die Bundesregierung beschlossen und einige Erleichterung zur Jahresmitte auslaufen lassen. Weiter gültig bleibt unter anderem der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb betroffen sind. Die teilweise Verlängerung der Sonderregeln gilt bis zum 30. September. Nähere Informationen in der Pressemitteilung der Arbeitsagentur unter Downloads.

Kurzarbeitergeld für Unternehmen

 
Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. 

So beantragen Sie Kurzarbeitergeld (Videos)


Die 10 häufigsten Fehler zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.


Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen. Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Anträge können Sie unter der folgenden Email-Adresse einreichen: Koeln.031-OS(at)arbeitsagentur.de

Rückfragen können Sie an die rechts genannten Ansprechpartner stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Sonderseite der Agentur für Arbeit. hier

Quelle: Agentur für Arbeit


WEITER.BILDUNG! - die Qualifizierungsoffensive der Agentur für Arbeit - Weiterbildung während Kurzarbeit

Der Strukturwandel hat durch die Corona-Pandemie deutlich an Fahrt gewonnen. Nutzen Sie die Zeit der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen und machen Sie Ihre Beschäftigten fit für die Arbeit von morgen – wir unterstützen Sie dabei:

Bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Gut zu wissen: Eine Weiterbildung, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde, muss nicht unterbrochen werden.

Endet die Weiterbildung erst nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld, kann sie ebenfalls fortgesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Weitere Informationen finden Sie hier

Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung bei Weiterbildung während Kurzarbeit
Grundsätzlich gilt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld: Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30. Juni 2021 zu 100 Prozent übernommen. Von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn die Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen hat.

Für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, kann Ihr Betrieb die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Dies gilt bis 31. Juli 2023.

Voraussetzungen für diese Erstattung sind:

  • Die berufliche Weiterbildungsmaßnahme hat während der Kurzarbeit begonnen.
  • Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden.
  • Maßnahme und Träger sind zugelassen.

Die Sozialversicherungsbeiträge können auch erstattet werden, wenn die Weiterbildung auf ein Fortbildungsziel vorbereitet, das nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist.

Lehrgangskosten werden in Abhängigkeit von der Betriebsgröße erstattet (nicht jedoch für Fortbildungsziele, die nach dem AFBG förderfähig sind).

Quelle: Agentur für Arbeit - Stand 23.02.2021