Recht - Schweiz

Bei geschäftlicher Betätigung oder Investitionen im Ausland ist die rechtliche Situation im Zielland von großer Bedeutung.  

Anwaltliche Vertretung

Auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Bern kann man eine Liste mit Rechtsanwälten in der Schweiz finden. Die Botschaft weist jedoch darauf hin, dass alle Angaben unverbindlich und ohne Gewähr sind. 

Schengen-Assoziierungsabkommen

Am 12. Dezember 2008 sind die sogenannten Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten. Für Personen, die aus EU-Ländern die Grenze zur Schweiz überqueren, entfällt somit die Pflicht, Ausweise vorzulegen. Dies berührt allerdings nicht die zollrechtliche Kontrolle des Warenverkehrs. Diese kann weiterhin erfolgen und auch mit dem Vorzeigen von Personalpapieren verbunden sein. Auswirkungen hat der Beitritt auch auf die eidgenössische Polizei. Sie kann die Datenbank des Schengener Informationssystems nutzen. Möglich wird dadurch ein Datenaustausch über gesuchte und vermisste Personen sowie über gestohlene oder verlorene Waren.

Aufenthaltsrecht in der Schweiz

Bonn (gtai) - Das Aufenthaltsrecht für Ausländer ist in der Schweiz zunehmend stärker eingeschränkt worden.

Aufenthaltsbewilligungen

Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung, welche von den kantonalen Migrationsämtern erteilt wird. Dabei wird zwischen Kurzaufenthalts- (weniger als 1 Jahr), Aufenthalts- (befristet) und Niederlassungsbewilligung (unbefristet) unterschieden. Besonderheiten gelten für EU/EFTA-Angehörige.

Seit November 2019 wird ein neuer Ausweis im Kreditkartenformat ohne Chip kantonal gestaffelt abgegeben bis zur vollständig abgeschlossenen Einführung im Juli 2021. Diesen Ausweis erhalten alle Personen, welche Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder der europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Darüber hinaus wird der Ausweis an Drittstaatsangehörige ausgegeben, welche im Besitz einer Grenzgängerbewilligung (Ausländerkategorie G) sind oder erwerbstätige Ehepartnerin/Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder staatlichen internationalen Organisationen.

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA gibt es verschiedene Aufenthaltsbewilligungen:

  • Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung):
    Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
     
  • Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung):
    Für Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist.
     
  • Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit):
    Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt (Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr).
     
  • Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung):
    Für Staatsangehörige der EU/EFTA, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
     
  • Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung):
    Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.  www.gtai.de/recht

Weitere Informationen zu einer Aufenthaltsbewilligung und zu dessen Antrag finden Sie auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.  

Arbeitsgenehmigungsrecht

Auch in der Schweiz ist es wichtig, dass Arbeitgebende und Arbeitnehmende ihre Rechte und Pflichten kennen.

Die wichtigsten Bestimmungen für KMU sind im Obligationenrecht (OR) und Arbeitsgesetz (ArG) der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthalten.

Das KMU-Portal der Schweizerischen Eigenossenschaft umfasst die wichtigsten Punkte und verweist auf Seiten des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), die das jeweilige Thema vertiefen.

Gesellschaftsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz in der Schweiz 

Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Gesellschaftsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz in der Schweiz.

Schweiz - Investitionsrecht

Bonn (gtai) - Bund, Kantone und Gemeinden suchen Investoren durch materielle Anreize für sich zu interessieren. Ausschlaggebend ist in der Regel der volkswirtschaftliche Nutzen einer Investition für den Kanton beziehungsweise die Region. Die wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Kantone umfassen unter anderem Finanzhilfen, Steuererleichterungen sowie Maßnahmen bezüglich Arbeitsmarkt und Information. Bürgschaften, Zinszuschüsse und Steuererleichterungen können kumulativ gewährt werden. www.gtai.de/recht

Schweiz - Devisenrecht/Zahlungsverkehr

Bonn (gtai) - Eine Devisenkontrolle besteht nicht. Alle Währungen sind frei handelbar.

Barmittel, Fremdwährung und Wertpapiere (Aktien, Obligationen, Schecks) können mengenmäßig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz geführt werden. Die Barmittel müssen auch nicht angemeldet werden.

Kontrollen werden im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt. Werden 10.000 Schweizerfranken oder mehr mitgeführt, erfolgt eine Befragung zur Person, zur Herkunft und zum Verwendungsweck des Geldes sowie betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person (Eigentümer) sowie eine Eintragung in das Informationssystem der Zollverwaltung. www.gtai.de/recht

Schweiz - Rechtsverfolgung

Bonn (gtai) - Das zwischen den EU-15 Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten am 16. September 1988 geschlossene Parallelabkommen zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (EuGVÜ), das Übereinkommen von Lugano (LugÜ), ist für Deutschland am 1. März 1995 und für die Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es ist zwischenzeitlich überarbeitet worden und in seiner neuen Fassung (Lugano 2007) für die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Hiernach können Personen, die in einem der Unterzeichnerstaaten ihren Wohnsitz haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor die Gerichte dieses Staates geladen werden. Darüber hinaus werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. www.gtai.de/recht

Schweiz - Vertriebsrecht

Bonn (gtai) - Handelsvertreter (Agent) kann jede natürliche oder juristische Person sein. Gemäß Artikel 418a Absatz 1 OR ist Agent, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. www.gtai.de/recht

Schweiz - Kaufrecht

Bonn (gtai) - Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist für die Schweiz am 1. März 1991 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.

Dies bedeutet, dass sowohl bei einem Verkauf von Deutschland in die Schweiz als auch von der Schweiz nach Deutschland das UN-Kaufrecht (CISG/Convention on Contracts for the International Sale of Goods) anwendbar ist, sofern die Vertragsparteien es nicht ausdrücklich ausschließen. Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen, beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten. www.gtai.de/recht

Schweiz - Steuerrecht

Bonn (gtai) -Jeder Schweizer unterliegt der Besteuerung der Gemeinde, des Kantons, des Bundes und der Kirche; hinzu kommt eine Sozialsteuer.
Die Bundessteuer ist für alle Schweizer gleich. Deren Steuerpraxis weicht jedoch wesentlich von den kantonalen Gesetzen ab. Die Steuerbelastung einer deutschen Niederlassung ist somit auch von der Wahl ihres Sitzes abhängig.

Der Steuersatz der vom Bund erhobenen Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent. Aufgrund der zusätzlichen kantonalen und Gemeindekörperschaftsteuern kann die  Belastung unterschiedlich sein. Der effektive Gesamtsteuersatz variiert zwischen 11,9 Prozent und 21,6 Prozent führt, je nach Sitz des Unternehmens in der Schweiz. Mit dem Inkrafttreten der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) am 1. Januar 2020 wurden die kantonalen steuerlichen Sonderregelungen (z.B. die Regelungen für Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften, gemischte Handelsgesellschaften) abgeschafft. Gleichzeitig haben die meisten Kantone ihren Steuersatz gesenkt oder werden ihn senken, was in der Mehrheit der Kantone zu einem effektiven Steuersatz von rund 12 Prozent bis 14 Prozent führt. www.gtai.de/recht