Recht und Steuern

Bei geschäftlicher Betätigung oder Investitionen im Ausland ist die rechtliche Situation im Zielland von großer Bedeutung.  

Recht

Eine übersichtliche Darstellung der Rechtsverhältnisse und –themen wie z.B.: UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung findet sich in dem Länderbericht Schweiz aus der Reihe Recht kompakt der Germany Trade & Invest (GTAI). Dieser steht nach kostenloser Registrierung zum Download zur Verfügung: www.gtai.de
Eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist in dem Beitrag "Recht kompakt" dargestellt…hier 

Anwaltliche Vertretung
Auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Bern kann man eine Liste mit Rechtsanwälten in der Schweiz finden. Die Botschaft weist jedoch darauf hin, dass alle Angaben unverbindlich und ohne Gewähr sind. 

Schweiz - Aufenthalts und Arbeitsgenehmigungsrecht
Bonn (gtai) - Das Aufenthaltsrecht für Ausländer ist in der Schweiz zunehmend stärker eingeschränkt worden.
Schengen-Assoziierungsabkommen
Am 12. Dezember 2008 sind die sogenannten Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten. Für Personen, die aus EU-Ländern die Grenze zur Schweiz überqueren, entfällt somit die Pflicht, Ausweise vorzulegen. Dies berührt allerdings nicht die zollrechtliche Kontrolle des Warenverkehrs. Diese kann weiterhin erfolgen und auch mit dem Vorzeigen von Personalpapieren verbunden sein. Auswirkungen hat der Beitritt auch auf die eidgenössische Polizei. Sie kann die Datenbank des Schengener Informationssystems nutzen. Möglich wird dadurch ein Datenaustausch über gesuchte und vermisste Personen sowie über gestohlene oder verlorene Waren.
Beschränkung der Zuwanderung
Ein in der schweizerischen Öffentlichkeit immer wieder geäußertes Bedürfnis, die Zuwanderung zu beschränken, zeigt sich in einer Reihe von Initiativen. Am 9. Februar 2014 sprachen sich die Schweizer in einer Volksabstimmung mit 50,3 Prozent der Stimmen für die „Initiative gegen Überfremdung“ aus. Diese Initiative sah eine Beschränkung der jährlichen Einwanderung vor und wurde inzwischen durch mehrere umgesetzt. Am 27. September 2020 folgte die Initiative „maßvolle Zuwanderung“, die weitere Verschärfungen vorsieht: So wurde beschlossen, dass keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren. Zudem wurde beschlossen, auf dem Verhandlungsweg anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb eines Jahres außer Kraft zu setzen und sofern dies nicht gelingt, das Abkommen zu kündigen.
Einen Überblick über die Initiativen zur Begrenzung der Zuwanderung und gegen Überfremdung bietet die Eidgenössische Migrationskommission.
Typen der Aufenthaltsbewilligungen
Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung, welche von den kantonalen Migrationsämtern erteilt wird. Dabei wird zwischen Kurzaufenthalts- (weniger als 1 Jahr), Aufenthalts- (befristet) und Niederlassungsbewilligung (unbefristet) unterschieden. Besonderheiten gelten für EU/EFTA-Angehörige.
Seit November 2019 wird ein neuer Ausweis im Kreditkartenformat ohne Chip kantonal gestaffelt abgegeben bis zur vollständig abgeschlossenen Einführung im Juli 2021. Diesen Ausweis erhalten alle Personen, welche Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder der europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Darüber hinaus wird der Ausweis an Drittstaatsangehörige ausgegeben, welche im Besitz einer Grenzgängerbewilligung (Ausländerkategorie G) sind oder erwerbstätige Ehepartnerin/Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder staatlichen internationalen Organisationen.

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA gibt es verschiedene Aufenthaltsbewilligungen:

Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung):
•    Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung):
•    Für Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist.

Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit):
•    Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt (Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr).

Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung):
•    Für Staatsangehörige der EU/EFTA, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung):
•    Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.  www.gtai.de/recht

Schweiz - Gesellschaftsrecht
Bonn (gtai) - Gemäß Artikel 530 Obligationenrecht (OR) ist eine Gesellschaft die vertragsmäßige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Im schweizerischen Gesellschaftsrecht dürfen ausschließlich die ausdrücklich genannten Gesellschaftsformen verwendet werden, die in die Personengesellschaften, auch Rechtsgemeinschaften genannt, und in die Körperschaften unterteilt werden.
Die AG ist eine Rechtsform der Kapitalgesellschaft, welche in den Artikeln 620 bis 763 OR geregelt ist. Die Gründung der AG kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen erfolgen. Das Mindestgrundkapital beträgt gemäß Artikel 621 OR 100.000 sfr. Darauf müssen bei der Gründung mindestens 50.000 sfr einbezahlt worden sein (Artikel 632 OR); dies kann auch durch Sacheinlagen erfolgen. Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem sie ihren Sitz hat. Es haftet ausschließlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, Artikel 620 OR. Organe der AG sind die Generalversammlung als Versammlung der Aktionäre sowie der Verwaltungsrat.
Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, deren Rechtsgrundlage in den Artikeln 772 bis 827 OR liegt. Jeder Gesellschafter ist mit einer Stammeinlage von mindestens 100 sfr am Stammkapital (mindestens 20.000 sfr) beteiligt, Artikel 773-774 OR. Die Haftung trifft gemäß Artikel 794 OR grundsätzlich ausschließlich die GmbH, in deren Vermögen die Stammeinlagen der Gesellschafter einfließen. Allerdings haften die Gesellschafter solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in dem Ausmaß, als das Stammkapital nicht voll einbezahlt oder durch gesetzeswidrige Zahlungen an die Gesellschafter wieder vermindert worden ist, Artikel 795 f. OR. Die GmbH wird gemäß Artikel 777 f. OR in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine GmbH zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen. Auch die GmbH ist im Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem die GmbH ihren Sitz hat.
Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung (Artikel 804 f. OR), die Geschäftsführung (Artikel 802 OR) und die Revisionsstelle (Artikel 818 OR). Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie ist unter anderem für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zuständig und ernennt Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, sofern die Statuten diese Befugnis nicht den Geschäftsführern einräumen. Vom Grundsatz her üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus und sind einzeln berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Allerdings können die Statuten abweichende Regelungen treffen, wobei mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein muss (Artikel 802 OR). Zu beachten ist ferner, dass gemäß Artikel 814 Absatz 3 OR die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können muss, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann ein Geschäftsführer oder ein Direktor sein. www.gtai.de/recht

Schweiz - Gewerblicher Rechtsschutz
Bonn (gtai) - Rechtsgrundlage für das Patentrecht ist das Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 in seiner neuesten Fassung. Gemäß Artikel 1des Gesetzes werden für neue gewerblich anwendbare Erfindungen Erfindungspatente erteilt.Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Artikel 7 Absatz 2) ergibt, ist jedoch keine patentierbare Erfindung. Das Patent wird vom Patentamt durch Eintragung ins Patentregister erteilt. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre.
Design wird durch das Bundesgesetz über den Schutz von Design vom 5. Oktober 2011 geschützt. Dabei schützt das Gesetz gemäß Artikel 1 Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design. Der Designschutz dauert längstens 25 Jahre. Er beginnt ab dem Datum der Hinterlegung und kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.

Das Markenrecht ist geregelt in dem mehrfach geänderten Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenmehr 

Schweiz - Immobilienrecht
Bonn (gtai) - Grundsätzlich bedürfen Ausländer für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden…mehr 

Schweiz - Investitionsrecht
Bonn (gtai) - Bund, Kantone und Gemeinden suchen Investoren durch materielle Anreize für sich zu interessieren. Ausschlaggebend ist in der Regel der volkswirtschaftliche Nutzen einer Investition für den Kanton beziehungsweise die Region. Die wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Kantone umfassen unter anderem Finanzhilfen, Steuererleichterungen sowie Maßnahmen bezüglich Arbeitsmarkt und Information. Bürgschaften, Zinszuschüsse und Steuererleichterungen können kumulativ gewährt werden. www.gtai.de/recht

Schweiz - Devisenrecht/Zahlungsverkehr
Bonn (gtai) - Eine Devisenkontrolle besteht nicht. Alle Währungen sind frei handelbar.
Barmittel, Fremdwährung und Wertpapiere (Aktien, Obligationen, Schecks) können mengenmäßig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz geführt werden. Die Barmittel müssen auch nicht angemeldet werden.
Kontrollen werden im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt. Werden 10.000 Schweizerfranken oder mehr mitgeführt, erfolgt eine Befragung zur Person, zur Herkunft und zum Verwendungsweck des Geldes sowie betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person (Eigentümer) sowie eine Eintragung in das Informationssystem der Zollverwaltung. www.gtai.de/recht

Schweiz - Rechtsverfolgung
Bonn (gtai) - Das zwischen den EU-15 Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten am 16. September 1988 geschlossene Parallelabkommen zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (EuGVÜ), das Übereinkommen von Lugano (LugÜ), ist für Deutschland am 1. März 1995 und für die Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es ist zwischenzeitlich überarbeitet worden und in seiner neuen Fassung (Lugano 2007) für die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Hiernach können Personen, die in einem der Unterzeichnerstaaten ihren Wohnsitz haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor die Gerichte dieses Staates geladen werden. Darüber hinaus werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf…mehr

Schweiz - Vertriebsrecht
Bonn (gtai) - Handelsvertreter (Agent) kann jede natürliche oder juristische Person sein. Gemäß Artikel 418a Absatz 1 OR ist Agent, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Agenturvertrag ist an keine Form gebunden…mehr 

Schweiz - Kaufrecht
Bonn (gtai) - Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist für die Schweiz am 1. März 1991 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.
Dies bedeutet, dass sowohl bei einem Verkauf von Deutschland in die Schweiz als auch von der Schweiz nach Deutschland das UN-Kaufrecht (CISG/Convention on Contracts for the International Sale of Goods) anwendbar ist, sofern die Vertragsparteien es nicht ausdrücklich ausschließen. Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen, beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten. www.gtai.de/recht

Schweiz - Steuerrecht
Bonn (gtai) -Jeder Schweizer unterliegt der Besteuerung der Gemeinde, des Kantons, des Bundes und der Kirche; hinzu kommt eine Sozialsteuer.
Die Bundessteuer ist für alle Schweizer gleich. Deren Steuerpraxis weicht jedoch wesentlich von den kantonalen Gesetzen ab. Die Steuerbelastung einer deutschen Niederlassung ist somit auch von der Wahl ihres Sitzes abhängig.
Der Steuersatz der vom Bund erhobenen Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent. Aufgrund der zusätzlichen kantonalen und Gemeindekörperschaftsteuern kann die  Belastung unterschiedlich sein. Der effektive Gesamtsteuersatz variiert zwischen 11,9 Prozent und 21,6 Prozent führt, je nach Sitz des Unternehmens in der Schweiz. Mit dem Inkrafttreten der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) am 1. Januar 2020 wurden die kantonalen steuerlichen Sonderregelungen (z.B. die Regelungen für Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften, gemischte Handelsgesellschaften) abgeschafft. Gleichzeitig haben die meisten Kantone ihren Steuersatz gesenkt oder werden ihn senken, was in der Mehrheit der Kantone zu einem effektiven Steuersatz von rund 12 Prozent bis 14 Prozent führt… mehr


Steuern

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft besteht seit seinem Inkrafttreten 1971 ein Abkommen, dass die Doppelbesteuerung auf den Gebieten Einkommen und Vermögen vermeiden soll. Einsehbar ist dieses Abkommen unter anderem hier, auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.