3G-Regeln am Arbeitsplatz gelten ab Mittwoch

Beschäftigte sollen ihrem Arbeitgeber künftig einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen 

Sind Beschäftigte weder geimpft noch genesen, müssen sie täglich vor Zutritt zum Arbeitsplatz einen aktuellen Corona-Test vorlegen.

Die Arbeitgeber müssen dabei mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anbieten, anerkannt sind auch die Schnelltests kommunaler und privater Testzentren und Apotheken. Diese sind einmalig pro Arbeitswoche als sog. Bürgertest wieder kostenfrei. Dies bedeutet für die Arbeitnehmer, sich zwei Mal in der Woche ggf. eigenständig um qualifizierte Testmöglichkeiten kümmern zu müssen.   

  • Geimpft/Genesen: zwei kostenlose Tests pro Woche vom Arbeitgeber + ein Bürgertest pro Woche 
  • Ungeimpft: Täglich Test verpflichtend – zwei Tests über den Arbeitgeber kostenfrei, ein Bürgertest kostenfrei, restliche Tests kostenpflichtig! 
  • PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, Antigen-Schnelltests 24 Stunden.  

Die Regelung bedeutet auch, dass diejenigen Mitarbeiter, die eine Auskunft über den Immunitätsstatus verweigern, täglich vor Arbeitsantritt ein negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die oben stehend zusammengefassten Abfragepflichten des Arbeitgebers sind  datentechnisch festzuhalten, ggf. täglich anhand der Testergebnisse. Arbeitgebern droht ein Bußgeld, wenn sie den Immunitäts- oder Infektions-Status der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ebenso kontrollieren wie dokumentieren.  

Wenn sich Beschäftigte der 3G-Regel bzw. der Auskunft über ihren Immunitätsstatus dennoch entziehen, muss der Arbeitgeber versuchen, ein Arbeiten ohne direkten Kontakt zu anderen Mitarbeitern zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, droht den Betroffenen die Freistellung mit Lohnverlust für jene Zeit. Die extremste Folge, die der Kündigung, ist in der neuen Rechtslage nach Medienberichten möglich.

Die zum 1. Juli aufgehobene Homeoffice-Pflicht ist in der neuen Gesetzeslage wieder aktiviert. Wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen, müssen Arbeitgeber im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten ihren Beschäftigten Arbeit im Homeoffice anbieten. Die Beschäftigten wiederum müssen das Angebot annehmen, wenn keine Gründe entgegenstehen.