Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Förderkosten des EEG ab 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Heiß diskutiert wird auch eine noch frühere Abschaffung der EEG-Umlage. Damit stellt sich für viele Unternehmen die konkrete Frage, ob die komplexe Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung in diesem Jahr überhaupt noch sinnvoll ist. Das BAFA bezieht dazu keine Position, verweist die Entscheidung zurück in das betriebswirtschaftliche Ermessen der Unternehmen. Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können. Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten, die Antragsportale werden wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen.
Quelle: DIHK