Geprüfte/r Fachwirt/-in für Büro- und Projektorganisation

Englisch: Bachelor Professional for Office and Project Organisation (CCI)1 
Französisch:  Commerçant expert en matière d’organisation de bureau et de projet agréé (CCI)2

Geprüfte Fachwirte für Büro- und Projektorganisation beschäftigen sich mit umfassenden Büroleitungstätigkeiten und sind qualifiziert, gehobene Assistenz- und Sachbearbeitertätigkeiten sowie Koordinationsfunktionen in allen Branchen und Wirtschaftszweigen auszuüben. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem Planung und Organisation von Veranstaltungen, Mitgestaltung von Prozessoptimierungen, Argumentations- und Präsentationstechniken sowie der zielgruppenorientierte und situationsgerechte Einsatz von Kommunikations- und Werbemitteln. Des Weiteren können Aufgaben der bereichsbezogenen Aus-und Weiterbildung wahrgenommen werden.

Hier können Sie die Zulassung beantragen bzw. sich zur Prüfung anmelden.


Schriftliche Prüfungstermine (bundeseinheitlich):

Frühjahr: 21./22.02.2024

Herbst: 11./12.09.2024

Die detaillierte Terminübersicht erhalten Sie mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung ca. 4 Wochen vor dem Termin.

Anmeldefrist:        

30.06. für die Herbstprüfung / 30.11. für die Frühjahrsprüfung

Bitte beachten Sie Folgendes:

Reichen Sie vor Lehrgangsbeginn zwecks Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen folgende Unterlagen bei der Industrie- und Handelskammer ein:

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Berufsausbildungszeugnis (z. B. Prüfungszeugnis, Kaufmannsgehilfenbrief)  bzw. Diplom in Kopie
  • Tätigkeitsnachweis Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeber, aus dem/denen der sachliche und zeitliche Umfang Ihrer beruflichen Tätigkeit hervorgeht  (Mehrere Tätigkeitsnachweise fügen Sie bitte in einem PDF zusammen.)
  • Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang bei einem  Lehrgangsträger im Bezirk der IHK Bonn/Rhein-Sieg, wenn Sie nicht im diesem Bezirk wohnen oder arbeiten.

Für die ordnungsgemäße Anmeldung zur Prüfung ist der Prüfungsteilnehmer verantwortlich.

Zulassungsvoraussetzungen laut § 2 der Rechtsverordnung:

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

  1. Koordinieren von Entscheidungsprozessen im Rahmen betrieblicher Organisationsstrukturen,
  2. Gestalten und Pflegen von Kundenbeziehungen in betrieblichen Leistungsprozessen,
  3. Führen, Betreuen, Verwalten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaftlichen Umfeld,
  4. Steuern von Geschäftsprozessen im bürowirtschaftlichen Umfeld.

Die schriftliche Prüfung wird in den genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtig aufeinander abgestimmten, daraus abgeleiteten offenen Aufgabenstellungen durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.

Bestehensregelung:

Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Prüfungsgebühr:

Gesamtprüfung 504,00 €
Stornierungsgebühr – Rücktritt oder Nichtteilnahme nach erfolgter Anmeldung 339,00 €

Wiederholung nur mündliche Prüfung 101,00 €
 
Unsere Prüfungsgebühren richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Gebührentarif.

Wiederholungsprüfung:

Zweimal möglich.

Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Falle gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

Vorbereitung:

Vorbereitungslehrgänge bietet unsere Weiterbildungsgesellschaft unter
http://www.ihk-die-weiterbildung.de an.
Weitere Anbieter, die der IHK bekannt sind. finden Sie unter
https://wis.ihk.de/

Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.

Den Rahmenstoffplan erhalten Sie beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). www.dihk.de

Prüfungsaufgaben vergangener Prüfungen können Sie beim Bertelsmann Verlag bestellen. www.berufe.net

Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Rechtsgrundlage:

Verordnung vom 9. Februar 2012

Letzte Bearbeitung:

03.05.202312.03.2024

 

1 This translation of the certificate was issued by the Chamber of Commerce and Industry (a public body), the responsible authority in accordance with the German

Vocational Training Act, to certify the successful completion of an examination for a qualification under the Act. It is not a university degree.

2 La présente traduction du diplôme a été délivrée par la Chambre de commerce et d’industrie (entité de droit public), en sa qualité d’autorité compétente aux termes de la loi sur la formation professionnelle, en tant que justificatif d’un diplôme obtenu à l’issue d’un examen de formation continue aux termes de la loi sur la formation professionnelle. Il ne s’agit pas d’un diplôme universitaire.

"Die Übersetzung des Fortbildungsabschlusses ist kein Titel und darf daher in Deutschland nicht geführt werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Hochschulabschluss."